Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1615n
§ 1615n – Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.
Kurz erklärt
- Ansprüche nach den §§ 1615l und 1615m bleiben bestehen, auch wenn der Vater vor der Geburt gestorben ist.
- Ansprüche gelten ebenfalls, wenn das Kind tot geboren wird.
- Bei einer Fehlgeburt gelten ähnliche Regelungen wie in den §§ 1615l und 1615m.
- Die Vorschriften sind auch in besonderen Fällen anwendbar.
- Es wird auf die Rechte der Eltern in schwierigen Situationen eingegangen.