Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1615m

§ 1615m – Beerdigungskosten für die Mutter

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.

Kurz erklärt

  • Wenn die Mutter während der Schwangerschaft oder Geburt stirbt, muss der Vater die Beerdigungskosten übernehmen.
  • Dies gilt, sofern die Kosten nicht von der Erbin oder dem Erben der Mutter bezahlt werden können.
  • Der Vater ist also in der Pflicht, die Beerdigung zu finanzieren.
  • Die Regelung betrifft nur den Fall des Todes der Mutter.
  • Es wird eine finanzielle Verantwortung des Vaters festgelegt.