Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1510

§ 1510 – Wirkung der Ausschließung

Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.

Kurz erklärt

  • Wenn die Gütergemeinschaft nicht fortgesetzt wird, gelten bestimmte Regelungen.
  • Diese Regelungen sind die gleichen wie im § 1482.
  • Der § 1482 behandelt spezifische rechtliche Konsequenzen.
  • Die Bestimmungen betreffen die Aufteilung von Vermögen.
  • Es gibt klare Vorgaben für den Fall des Ausschlusses der Fortsetzung.