Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1510
§ 1510 – Wirkung der Ausschließung
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
Kurz erklärt
- Wenn die Gütergemeinschaft nicht fortgesetzt wird, gelten bestimmte Regelungen.
- Diese Regelungen sind die gleichen wie im § 1482.
- Der § 1482 behandelt spezifische rechtliche Konsequenzen.
- Die Bestimmungen betreffen die Aufteilung von Vermögen.
- Es gibt klare Vorgaben für den Fall des Ausschlusses der Fortsetzung.