Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1509

§ 1509 – Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung

Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen. Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Jeder Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach dem Tod ausschließen.
  • Dies ist möglich durch eine letztwillige Verfügung.
  • Voraussetzung ist, dass der Ehegatte den Pflichtteil entziehen oder die Gütergemeinschaft aufheben kann.
  • Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte die Ehe aufheben möchte und einen Antrag gestellt hat.
  • Die Regeln zur Entziehung des Pflichtteils gelten auch für diese Ausschlussregelung.