Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 555f

§ 555f – Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, normal normal Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, normal normal künftige Höhe der Miete. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Nach dem Abschluss des Mietvertrags können die Parteien Vereinbarungen treffen.
  • Diese Vereinbarungen betreffen Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen.
  • Es kann über den Zeitpunkt und die Technik der Maßnahmen gesprochen werden.
  • Auch Gewährleistungsrechte und Ansprüche auf Aufwendungsersatz des Mieters können geregelt werden.
  • Zudem kann die zukünftige Höhe der Miete festgelegt werden.