Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 555e

§ 555e – Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Mieter kann nach Erhalt der Modernisierungsankündigung außerordentlich kündigen.
  • Die Kündigung muss bis zum Ende des Monats nach dem Zugang der Ankündigung erfolgen.
  • Die Kündigung wird zum Ende des übernächsten Monats wirksam.
  • Bestimmungen aus § 555c Absatz 4 gelten ebenfalls.
  • Abweichende Vereinbarungen, die den Mieter benachteiligen, sind ungültig.