Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 479

§ 479 – Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten: den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, normal den Namen und die Anschrift des Garantiegebers, normal das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie, normal die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und normal die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes. normal arabic (2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. (3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5. (4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

Kurz erklärt

  • Eine Garantieerklärung muss klar und verständlich sein und die gesetzlichen Verbraucherrechte bei Mängeln erwähnen.
  • Sie muss Informationen über den Garantiegeber, das Verfahren zur Inanspruchnahme der Garantie und die betroffene Ware enthalten.
  • Die Garantieerklärung muss spätestens bei der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
  • Bei einer Haltbarkeitsgarantie hat der Verbraucher Anspruch auf Nacherfüllung während der Garantiezeit.
  • Die Wirksamkeit der Garantie bleibt bestehen, auch wenn eine der Anforderungen nicht erfüllt ist.