Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 478

§ 478 – Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers

(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt. (2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

Kurz erklärt

  • Bei einem Verbrauchsgüterkauf beginnt die Frist für Mängelansprüche mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher.
  • Vereinbarungen, die zum Nachteil des Unternehmers von bestimmten gesetzlichen Regelungen abweichen, sind unwirksam, wenn kein gleichwertiger Ausgleich gewährt wird.
  • Der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen bleibt von dieser Regelung unberührt.
  • Die genannten Vorschriften gelten auch, wenn versucht wird, sie durch andere Vereinbarungen zu umgehen.
  • Die Regelungen gelten ebenfalls für Ansprüche von Lieferanten und anderen Käufern in der Lieferkette, wenn die Schuldner Unternehmer sind.