Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2255
§ 2255 – Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
Kurz erklärt
- Ein Testament kann widerrufen werden, wenn der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet.
- Auch Änderungen an der Testamentsurkunde können einen Widerruf darstellen.
- Der Erblasser muss die Absicht haben, das Testament aufzuheben.
- Bei Vernichtung oder Veränderung wird angenommen, dass der Erblasser das Testament aufheben wollte.
- Diese Regelung drückt den Willen des Erblassers aus, eine schriftliche Willenserklärung zu widerrufen.