Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2248
§ 2248 – Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
Kurz erklärt
- Ein Testament kann nach § 2247 erstellt werden.
- Der Erblasser kann verlangen, dass das Testament in amtliche Verwahrung genommen wird.
- Die Verwahrung erfolgt in einer besonderen amtlichen Einrichtung.
- Dies dient dem Schutz des Testaments.
- Der Erblasser hat das Recht, diese Verwahrung zu beantragen.