Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2248

§ 2248 – Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

Kurz erklärt

  • Ein Testament kann nach § 2247 erstellt werden.
  • Der Erblasser kann verlangen, dass das Testament in amtliche Verwahrung genommen wird.
  • Die Verwahrung erfolgt in einer besonderen amtlichen Einrichtung.
  • Dies dient dem Schutz des Testaments.
  • Der Erblasser hat das Recht, diese Verwahrung zu beantragen.