Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1836

§ 1836 – Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer

(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. (2) Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. Verwendungen nach Satz 2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

Kurz erklärt

  • Der Betreuer muss das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen halten.
  • Ausnahmen gelten für gemeinschaftliches Vermögen, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
  • Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für persönliche Zwecke verwenden.
  • Bei ehrenamtlicher Betreuung kann eine Vereinbarung über die Verwendung des Vermögens getroffen werden, die dem Betreuungsgericht angezeigt werden muss.
  • Für Haushaltsgegenstände und Verfügungsgeld gibt es Ausnahmen, wenn der Betreuer und der Betreute zusammen wohnen und die Verwendung dem Willen des Betreuten entspricht.