Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1828

§ 1828 – Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung. (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Arzt bewertet die geeignete medizinische Maßnahme basierend auf dem Gesundheitszustand und der Prognose des Patienten.
  • Der Arzt und der Betreuer besprechen die Maßnahme unter Berücksichtigung des Willens des Patienten.
  • Der Patientenwille wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben ermittelt.
  • Angehörige und Vertrauenspersonen des Betreuten dürfen ihre Meinung äußern, wenn es schnell möglich ist.
  • Die Regelungen gelten auch für Bevollmächtigte des Patienten.