Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1817

§ 1817 – Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer

(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich betraut wird. Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den in den Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt. (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer). (3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (4) Das Betreuungsgericht kann auch vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen. (5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.

Kurz erklärt

  • Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer einsetzen, um die Angelegenheiten des Betreuten besser zu verwalten.
  • Ein spezieller Betreuer muss für die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten bestellt werden.
  • Wenn mehrere Betreuer denselben Aufgabenbereich haben, müssen sie gemeinsam arbeiten, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.
  • Das Gericht kann einen Verhinderungsbetreuer bestellen, wenn der Hauptbetreuer aus bestimmten Gründen verhindert ist.
  • Bei rechtlichen Hindernissen eines Betreuers muss das Gericht einen Ergänzungsbetreuer einsetzen.