Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1617f

§ 1617f – Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen

(1) Der Geburtsname eines Kindes kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinem Geschlecht angepasst werden, wenn die Form der sorbischen Tradition entspricht und das Kind dem sorbischen Volk angehört, normal normal die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Kindes entspricht oder normal normal die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt. normal normal normal arabic (2) Die Erklärung nach Absatz 1 kann jeder Elternteil abgeben, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht. Die Anpassung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem erklärenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Anpassung dem Wohl des Kindes dient. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Anpassung auch seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ist das Kind volljährig, so kann es die Erklärung nach Absatz 1 selbst abgeben. Eine unverheiratete volljährige Frau, die dem sorbischen Volk angehört, kann eine Form des Geburtsnamens wählen oder zu einer solchen wechseln, die nach der sorbischen Tradition verheirateten Frauen vorbehalten ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 kann das volljährige Kind zu einer anderen Form des Geburtsnamens wechseln, wenn dies in der Rechtsordnung des anderen Staates vorgesehen ist. (4) Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Für minderjährige Kinder gilt Absatz 2 entsprechend. Ist das minderjährige Kind volljährig geworden, so tritt sein Widerruf an die Stelle des Widerrufs des Sorgeberechtigten. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig. (5) Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

Kurz erklärt

  • Der Geburtsname eines Kindes kann angepasst werden, wenn es dem sorbischen Volk angehört und die Anpassung traditionell oder rechtlich in einem anderen Staat vorgesehen ist.
  • Die Erklärung zur Namensänderung kann von einem Elternteil abgegeben werden, benötigt aber die Zustimmung des anderen Elternteils, wenn dieser ebenfalls das Sorgerecht hat.
  • Ein volljähriges Kind kann selbst die Erklärung zur Namensänderung abgeben und eine Form des Namens wählen, die verheirateten Frauen vorbehalten ist.
  • Die Erklärung zur Namensänderung kann widerrufen werden, wobei für minderjährige Kinder die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich ist.
  • Erklärungen zur Namensänderung müssen nach der Geburt öffentlich beglaubigt werden.