Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 727

§ 727 – Ausschließung aus wichtigem Grund

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

Kurz erklärt

  • Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  • Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag.
  • Auch wenn die Erfüllung einer wesentlichen Verpflichtung unmöglich wird, kann das zu einem Ausschluss führen.
  • Der Ausschluss kann durch einen Beschluss der anderen Gesellschafter erfolgen.
  • Es ist nicht erforderlich, dass nach dem Ausschluss mehrere Gesellschafter in der Gesellschaft verbleiben.