§ 723 – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht: Tod des Gesellschafters; normal normal Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter; normal normal Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters; normal normal Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters; normal normal Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund. normal normal normal arabic (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden. (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.
Kurz erklärt
- Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn er stirbt, seine Mitgliedschaft kündigt oder Insolvenz angemeldet wird.
- Auch die Kündigung durch einen Privatgläubiger oder die Ausschließung aus wichtigem Grund führen zum Ausscheiden.
- Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Gründe für das Ausscheiden festlegen.
- Der Ausschluss erfolgt mit dem Eintritt des Grundes, jedoch nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist oder vor Mitteilung des Ausschlussbeschlusses.
- Bei Kündigung oder Ausschluss muss eine Frist eingehalten werden, bevor der Gesellschafter tatsächlich ausscheidet.