§ 675u – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.
Kurz erklärt
- Bei nicht autorisierten Zahlungen hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten.
- Der Zahlungsdienstleister muss den Betrag sofort zurückerstatten und das Zahlungskonto wiederherstellen.
- Diese Rückerstattung muss spätestens bis zum Ende des nächsten Geschäftstags erfolgen, nachdem der Dienstleister über die Nicht-Autorisierung informiert wurde.
- Wenn der Zahlungsdienstleister Verdacht auf Betrug hat, muss er die Rückerstattung prüfen und durchführen, falls sich der Verdacht nicht bestätigt.
- Bei Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister liegt die Verantwortung für die Rückerstattung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister.