Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 651j
§ 651j – Verjährung
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
Kurz erklärt
- Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren.
- Die Frist beginnt am Tag, an dem die Pauschalreise enden sollte.
- Dies gilt für die in § 651i Absatz 3 genannten Ansprüche.
- Die Verjährungsfrist ist festgelegt und nicht verlängerbar.
- Reisende sollten ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen.