Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 536a
§ 536a – Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder normal normal die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Wenn ein Mangel bei Vertragsabschluss vorhanden ist oder später entsteht, kann der Mieter Schadensersatz verlangen, wenn der Vermieter dafür verantwortlich ist.
- Der Mieter hat auch Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist.
- Der Mieter kann den Mangel selbst beheben, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig handelt.
- Der Mieter kann die Kosten für die Selbstbehebung des Mangels vom Vermieter zurückfordern.
- Dies gilt, wenn die schnelle Beseitigung des Mangels notwendig ist, um die Mietwohnung zu erhalten oder wiederherzustellen.