Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 505c
§ 505c – Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und normal normal sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, und normal normal Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Darlehensgeber müssen zuverlässige Standards bei der Bewertung von Wohnimmobilien anwenden.
- Gutachter, die Immobilienbewertungen durchführen, müssen fachlich kompetent und unabhängig sein.
- Die Bewertungen sollen objektiv erfolgen, ohne Einfluss des Darlehensvergabeprozesses.
- Immobilienbewertungen müssen auf einem dauerhaften Datenträger dokumentiert werden.
- Die Dokumentation der Bewertungen muss aufbewahrt werden.