Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 505a

§ 505a – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird. (2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen. (3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zweckes einräumen oder normal einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen, normal arabic bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. Bei Verstößen gilt § 505d entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Darlehensgeber muss die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers vor Vertragsabschluss prüfen.
  • Ein Verbraucherdarlehensvertrag darf nur abgeschlossen werden, wenn keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen.
  • Bei einer deutlichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags muss die Kreditwürdigkeit erneut geprüft werden, es sei denn, die Erhöhung war bereits in der ursprünglichen Prüfung berücksichtigt.
  • Bei bestimmten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist eine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter bestimmten Bedingungen erforderlich.
  • Der Darlehensgeber darf keinen neuen Vertrag abschließen, wenn er weiß, dass der Darlehensnehmer dauerhaft seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.