§ 312h – Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder normal normal der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt, normal normal normal arabic bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.
Kurz erklärt
- Ein Unternehmer und ein Verbraucher können ein neues Dauerschuldverhältnis eingehen, das ein bestehendes ersetzt.
- Der Verbraucher kann bei der Begründung des neuen Vertrags die Kündigung des alten Vertrags erklären.
- Der Unternehmer oder ein Beauftragter kann die Kündigung an den alten Vertragspartner übermitteln.
- Die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung muss in Textform erfolgen.
- Dies gilt, wenn das neue Dauerschuldverhältnis zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer besteht.