Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 311c
§ 311c – Erstreckung auf Zubehör
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
Kurz erklärt
- Wenn jemand sich verpflichtet, eine Sache zu verkaufen oder zu belasten, gilt das auch für das Zubehör dieser Sache.
- Zubehör sind Dinge, die mit der Hauptsache verbunden sind oder ihr dienen.
- Die Verpflichtung umfasst im Zweifel immer auch das Zubehör.
- Es wird angenommen, dass Zubehör mitverkauft oder belastet wird, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
- Diese Regelung schützt die Interessen des Käufers oder Gläubigers.