Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 311c

§ 311c – Erstreckung auf Zubehör

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand sich verpflichtet, eine Sache zu verkaufen oder zu belasten, gilt das auch für das Zubehör dieser Sache.
  • Zubehör sind Dinge, die mit der Hauptsache verbunden sind oder ihr dienen.
  • Die Verpflichtung umfasst im Zweifel immer auch das Zubehör.
  • Es wird angenommen, dass Zubehör mitverkauft oder belastet wird, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
  • Diese Regelung schützt die Interessen des Käufers oder Gläubigers.