§ 83b – Stiftungsvermögen
(1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen. (2) Zum Grundstockvermögen gehören das gewidmete Vermögen, normal das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und normal das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. normal arabic (3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen. (4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.
Kurz erklärt
- Eine Stiftung auf unbestimmte Zeit hat ein Grundstockvermögen und weiteres Vermögen; eine Verbrauchsstiftung hat nur weiteres Vermögen.
- Zum Grundstockvermögen gehören das gewidmete Vermögen und Vermögen, das als Zustiftung bestimmt wurde.
- Der Stifter kann entscheiden, dass ein Teil des gewidmeten Vermögens als sonstiges Vermögen behandelt wird.
- Das Stiftungsvermögen muss getrennt von fremdem Vermögen verwaltet werden.
- Das Stiftungsvermögen darf nur für den Stiftungszweck verwendet werden.