Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1106

§ 1106 – Bestätigung inländischer Titel

(1) Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. (2) Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldner anzuhören. Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Das Gericht, das für die Ausstellung der Bestätigung zuständig ist, ist das, das die vollstreckbare Ausfertigung erteilt.
  • Der Schuldner muss vor der Ausstellung der Bestätigung angehört werden.
  • Wenn der Antrag auf Ausstellung der Bestätigung abgelehnt wird, gelten die gleichen Regeln wie bei der Anfechtung einer Vollstreckungsklausel.
  • Die Bestätigung bezieht sich auf Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.
  • Die Vorschriften zur Anfechtung sind entsprechend anzuwenden.