Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 124

§ 124 – Aufhebung der Bewilligung

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; normal normal die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; normal normal die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; normal normal die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; normal normal die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. normal normal normal arabic (2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe aufheben, wenn falsche Angaben über persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse gemacht wurden.
  • Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn seit der Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
  • Wesentliche Änderungen in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen müssen dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Ein Rückstand von mehr als drei Monaten bei Zahlungen kann zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen.
  • Das Gericht kann die Hilfe auch aufheben, wenn die beantragte Beweiserhebung keine Erfolgsaussichten hat oder mutwillig erscheint.