Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 267
§ 267 – Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Kurz erklärt
- Die Einwilligung des Beklagten zur Klageänderung ist möglich.
- Sie wird angenommen, wenn der Beklagte nicht widerspricht.
- Der Beklagte muss sich in einer mündlichen Verhandlung mit der geänderten Klage befassen.
- Eine aktive Teilnahme des Beklagten an der Verhandlung ist erforderlich.
- Das Schweigen des Beklagten wird als Zustimmung gewertet.