Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 882f

§ 882f – Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: für Zwecke der Zwangsvollstreckung; normal normal um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; normal normal um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; normal normal um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; normal normal für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; normal normal zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; normal normal für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind. normal normal normal arabic Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. (2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

Kurz erklärt

  • Jeder kann Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, wenn er einen Bedarf nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben nachweist.
  • Die Informationen dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet und müssen nach Erfüllung gelöscht werden.
  • Dritte haben kein Einsichtsrecht, wenn eine Auskunftssperre oder ein Sperrvermerk für den Schuldner besteht.
  • Der Schuldner muss nachweisen, dass eine solche Sperre existiert, um den Schutz seiner Daten zu gewährleisten.
  • Gerichte und Behörden können das Schuldnerverzeichnis für bestimmte gesetzlich festgelegte Zwecke einsehen, unabhängig von den Einschränkungen für Dritte.