Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 597
§ 597 – Klageabweisung
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen. (2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.
Kurz erklärt
- Wenn der Anspruch des Klägers unbegründet ist oder der Beklagte Einreden erhebt, wird die Klage abgewiesen.
- Ist der Urkundenprozess nicht zulässig, wird die Klage ebenfalls abgewiesen.
- Der Kläger muss den Beweis mit den richtigen Beweismitteln führen.
- Wenn der Beweis nicht vollständig oder nicht mit zulässigen Mitteln erbracht wird, ist die Klage unstatthaft.
- Die Abweisung der Klage erfolgt auch, wenn der Beklagte nicht erscheint oder unbegründete Einwendungen erhebt.