Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 816

§ 816 – Zeit und Ort der Versteigerung

(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden. (2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pfändung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen dritten Ort sich einigen. (3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. (4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet.

Kurz erklärt

  • Die Versteigerung von gepfändeten Sachen darf frühestens eine Woche nach der Pfändung stattfinden, es sei denn, Gläubiger und Schuldner einigen sich auf einen früheren Termin oder es besteht Gefahr eines Wertverlusts.
  • Die Versteigerung findet in der Gemeinde der Pfändung oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts statt, es sei denn, es wird ein dritter Ort vereinbart.
  • Zeit und Ort der Versteigerung müssen öffentlich bekannt gemacht werden, zusammen mit einer allgemeinen Beschreibung der zu versteigernden Sachen.
  • Bei der Versteigerung gelten bestimmte Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Die Regelungen zu Ort und Bekanntmachung gelten nicht für Internetversteigerungen.