Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1058

§ 1058 – Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen; normal normal bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen; normal normal einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind. normal normal normal arabic (2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen. (3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden. (4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen. (5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Parteien können beim Schiedsgericht Fehler im Schiedsspruch beantragen, wie Rechen- oder Schreibfehler.
  • Sie können auch um eine Auslegung bestimmter Teile des Schiedsspruchs bitten.
  • Zudem ist es möglich, einen ergänzenden Schiedsspruch für nicht behandelte Ansprüche zu beantragen.
  • Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schiedsspruchs gestellt werden, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.
  • Das Schiedsgericht entscheidet über Berichtigungen innerhalb eines Monats und über Ergänzungen innerhalb von zwei Monaten.