Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 19
§ 19 – Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Kurz erklärt
- Wenn eine Behörde an einem Ort sitzt, der in mehrere Gerichtsbezirke unterteilt ist, muss der zuständige Bezirk festgelegt werden.
- Für Bundesbehörden bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Bezirk.
- Für andere Behörden erfolgt die Bestimmung durch die Landesjustizverwaltung.
- Die Festlegung des Bezirks erfolgt durch eine allgemeine Anordnung.
- Dies betrifft die Regelungen in den §§ 17 und 18.