Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 252
§ 252 – Rechtsmittel bei Aussetzung
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Kurz erklärt
- Man kann gegen die Entscheidung, ein Verfahren auszusetzen oder nicht auszusetzen, Beschwerde einlegen.
- Diese Beschwerde muss sofort nach der Entscheidung erfolgen.
- Die Regelung gilt für Entscheidungen, die auf bestimmten gesetzlichen Vorschriften basieren.
- Die Aussetzung des Verfahrens kann angeordnet oder abgelehnt werden.
- Die sofortige Beschwerde ist ein rechtliches Mittel, um diese Entscheidungen anzufechten.