Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 611

§ 611 – Verweisung an den Commercial Court

(1) Wird in Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit des Commercial Courts vereinbaren können, die Klage beim Landgericht anhängig gemacht, so hat sich dieses für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den vom Kläger bezeichneten Commercial Court zu verweisen, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und normal normal der Beklagte der Verweisung bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt. normal normal normal arabic Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung die Verweisung an den Commercial Court beantragt und der Kläger innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist zustimmt. (2) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrags (§ 264 Nummer 2 oder 3) ein Anspruch erhoben, der die Zuständigkeit des Commercial Courts begründet, so hat sich das angerufene Gericht auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den Commercial Court zu verweisen, sofern die Parteien die Anrufung des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung einverstanden sind. (3) Die Vorschrift des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Klage beim Landgericht eingereicht wird, muss es sich für unzuständig erklären und den Fall an das Commercial Court weiterleiten, wenn der Kläger dies beantragt und der Beklagte zustimmt.
  • Der Beklagte kann auch in seiner Klageerwiderung die Verweisung an das Commercial Court beantragen, woraufhin der Kläger zustimmen muss.
  • Bei Widerklagen oder Erweiterungen des Klageantrags, die die Zuständigkeit des Commercial Courts begründen, muss das Gericht ebenfalls den Fall an das Commercial Court verweisen, wenn die Parteien zustimmen.
  • Die Parteien müssen die Zuständigkeit des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung einverstanden sein.
  • Es gelten bestimmte Vorschriften entsprechend, die in einem anderen Paragraphen festgelegt sind.