Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1100
§ 1100 – Mündliche Verhandlung
(1) Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar. (2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Bei Videoverhandlungen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gilt nur § 128a Absatz 6.
- Eine frühzeitige Festlegung eines ersten Termins für die mündliche Verhandlung ist nicht möglich.
- Die Regelungen zu Videoverhandlungen sind spezifisch und beschränkt.
- Es gibt keine Möglichkeit, den ersten Verhandlungstermin vorzeitig anzusetzen.
- Die Vorschriften sind klar und lassen keinen Spielraum für andere Regelungen.