Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 693

§ 693 – Zustellung des Mahnbescheids

(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

Kurz erklärt

  • Der Mahnbescheid wird an den Antragsgegner geschickt.
  • Der Antragsgegner ist die Person, gegen die der Mahnbescheid gerichtet ist.
  • Die Geschäftsstelle informiert den Antragsteller über die Zustellung.
  • Der Antragsteller ist die Person, die den Mahnbescheid beantragt hat.
  • Die Zustellung ist ein wichtiger Schritt im Mahnverfahren.