Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 693
§ 693 – Zustellung des Mahnbescheids
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
Kurz erklärt
- Der Mahnbescheid wird an den Antragsgegner geschickt.
- Der Antragsgegner ist die Person, gegen die der Mahnbescheid gerichtet ist.
- Die Geschäftsstelle informiert den Antragsteller über die Zustellung.
- Der Antragsteller ist die Person, die den Mahnbescheid beantragt hat.
- Die Zustellung ist ein wichtiger Schritt im Mahnverfahren.