Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1073
§ 1073 – Teilnahmerechte
(1) Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1783 bei der Erledigung des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht oder durch den deutschen Konsularbeamten anwesend und beteiligt sein. Parteien, deren Vertreter sowie Sachverständige können sich hierbei in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem betreffenden Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme beteiligt werden dürfen. (2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem beauftragte Sachverständige durchführen.
Kurz erklärt
- Ein deutsches Gericht oder ein beauftragtes Mitglied kann bei der Beweisaufnahme im Ausland anwesend sein.
- Dies gilt im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1783.
- Parteien, deren Vertreter und Sachverständige dürfen sich ebenfalls beteiligen, ähnlich wie bei inländischen Beweisaufnahmen.
- Mitglieder des Gerichts und beauftragte Sachverständige dürfen direkte Beweisaufnahmen im Ausland durchführen.
- Die Regelungen betreffen die Zusammenarbeit zwischen deutschen und ausländischen Gerichten.