Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 537

§ 537 – Vorläufige Vollstreckbarkeit

(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Kurz erklärt

  • Ein Urteil kann auf Antrag des Berufungsgerichts vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn es nicht bereits so erklärt wurde.
  • Dies gilt nur, wenn das Urteil nicht durch die Berufungsanträge angefochten wird.
  • Der Antrag kann erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung gestellt werden.
  • Eine Anfechtung des Beschlusses zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht möglich.
  • Der Beschluss des Berufungsgerichts ist endgültig.