§ 690 – Mahnantrag
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten: die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; normal normal die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; normal normal die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses; normal normal die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist; normal normal die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist. normal normal normal arabic (2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Der Antrag muss einen Mahnbescheid beantragen und die Parteien sowie deren Vertreter benennen.
- Es muss das zuständige Gericht angegeben werden, bei dem der Antrag gestellt wird.
- Der Anspruch muss genau beschrieben werden, einschließlich Haupt- und Nebenforderungen.
- Bei vertraglichen Ansprüchen sind das Datum des Vertragsabschlusses und der effektive Jahreszins anzugeben.
- Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben werden.