Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 6

§ 6 – Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

Kurz erklärt

  • Der Wert wird durch den Wert einer Sache bestimmt, wenn es um den Besitz geht.
  • Bei Forderungen wird der Betrag der Forderung zur Wertbestimmung herangezogen.
  • Bei einem Pfandrecht zählt der Wert des Pfandgegenstands.
  • Ist der Wert des Pfandgegenstands geringer, wird dieser niedrigere Wert berücksichtigt.
  • Der Wert ist also abhängig von der Art des Rechts (Besitz oder Forderung).