Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 120

§ 120 – Festsetzung von Zahlungen

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind. (2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist. (3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; normal normal wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann. normal normal normal arabic (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Das Gericht legt bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe monatliche Raten und Vermögensbeiträge fest.
  • Bei besonderen finanziellen Belastungen kann das Gericht abwägen, ob diese in den nächsten vier Jahren entfallen.
  • Es werden auch alternative Zahlungen festgelegt, falls die Belastungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden.
  • Zahlungen sind an die Landeskasse oder, im Fall des Bundesgerichtshofs, an die Bundeskasse zu leisten.
  • Das Gericht kann die Zahlungen vorläufig einstellen, wenn sie die voraussichtlichen Kosten decken.