Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 268
§ 268 – Unanfechtbarkeit der Entscheidung
Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
Kurz erklärt
- Eine Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich.
- Es geht um die Änderung einer Klage.
- Die Entscheidung betrifft, ob eine Änderung vorliegt oder zugelassen wird.
- Die Regelung schließt rechtliche Einsprüche aus.
- Es gibt keine Möglichkeit, gegen diese Entscheidung vorzugehen.