Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 268

§ 268 – Unanfechtbarkeit der Entscheidung

Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.

Kurz erklärt

  • Eine Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich.
  • Es geht um die Änderung einer Klage.
  • Die Entscheidung betrifft, ob eine Änderung vorliegt oder zugelassen wird.
  • Die Regelung schließt rechtliche Einsprüche aus.
  • Es gibt keine Möglichkeit, gegen diese Entscheidung vorzugehen.