Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 919
§ 919 – Arrestgericht
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.
Kurz erklärt
- Der Arrest kann von zwei Gerichten angeordnet werden.
- Zuständig ist das Gericht der Hauptsache.
- Auch das Amtsgericht kann den Arrest anordnen.
- Das Amtsgericht ist zuständig, wenn sich der Arrestgegenstand oder die Person in seinem Bezirk befindet.
- Der Arrest betrifft entweder einen Gegenstand oder die persönliche Freiheit einer Person.