Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 945
§ 945 – Schadensersatzpflicht
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
Kurz erklärt
- Wenn ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung ungerechtfertigt war, muss die anordnende Partei Schadenersatz leisten.
- Dies gilt auch, wenn die Maßregel aufgrund bestimmter Paragraphen aufgehoben wird.
- Der Schadenersatz betrifft Schäden, die durch die Vollziehung der Maßregel entstehen.
- Auch Schäden, die durch das Leisten von Sicherheit zur Vermeidung der Vollziehung entstehen, sind betroffen.
- Die anordnende Partei ist also für die Folgen ihrer Entscheidung verantwortlich.