Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 875

§ 875 – Terminsbestimmung

(1) Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden. (2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.

Kurz erklärt

  • Das Gericht legt einen Termin fest, um den Teilungsplan zu erklären und die Verteilung durchzuführen.
  • Der Teilungsplan muss drei Tage vor dem Termin zur Einsichtnahme bereitgestellt werden.
  • Die Beteiligten können den Teilungsplan in der Geschäftsstelle einsehen.
  • Eine Ladung des Schuldners zum Termin ist nicht nötig, wenn diese im Ausland oder öffentlich zugestellt werden müsste.
  • Der Fokus liegt auf der rechtzeitigen Bereitstellung des Teilungsplans und der Terminorganisation.