Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 814

§ 814 – Öffentliche Versteigerung

(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*) (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers als Versteigerung vor Ort oder normal normal als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform normal normal normal arabic erfolgen. (3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist, normal normal die Versteigerungsplattform, normal normal die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen, normal normal Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung, normal normal die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806, normal normal die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter, normal normal das sonstige zu beachtende besondere Verfahren. normal normal normal arabic Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Kurz erklärt

  • Gepfändete Sachen müssen öffentlich versteigert werden, wobei Kostbarkeiten vorher von einem Sachverständigen geschätzt werden.
  • Der Gerichtsvollzieher kann entscheiden, ob die Versteigerung vor Ort oder online über eine Plattform stattfindet.
  • Die Landesregierungen legen durch Verordnung fest, wann und wo die Online-Versteigerungen stattfinden und welche Bedingungen gelten.
  • Ab dem 1. Januar 2013 muss auch der elektronische Identitätsnachweis für die Teilnahme an der Versteigerung genutzt werden können.
  • Es gibt Regelungen zur Anonymisierung der Daten von Schuldnern und Bietern sowie zu den rechtlichen Folgen der Versteigerung.