Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 767

§ 767 – Vollstreckungsabwehrklage

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. (3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Kurz erklärt

  • Einwendungen gegen den Anspruch müssen vom Schuldner beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges eingereicht werden.
  • Diese Einwendungen sind nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach der mündlichen Verhandlung entstanden sind.
  • Einwendungen, die durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, sind ebenfalls betroffen.
  • Der Schuldner muss alle Einwendungen in seiner Klage anführen, die ihm zum Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt waren.
  • Es gibt Fristen, bis wann Einwendungen geltend gemacht werden müssen.