Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 68

§ 68 – Wirkung der Nebenintervention

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

Kurz erklärt

  • Der Nebenintervenient kann nicht behaupten, dass der Rechtsstreit falsch entschieden wurde.
  • Er kann nur argumentieren, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit schlecht geführt hat.
  • Diese Argumentation ist nur zulässig, wenn er durch den Stand des Rechtsstreits oder durch Handlungen der Hauptpartei daran gehindert wurde, eigene Argumente vorzubringen.
  • Er kann auch anführen, dass die Hauptpartei absichtlich oder grob fahrlässig wichtige Argumente nicht vorgebracht hat.
  • Der Nebenintervenient wird nur in diesen speziellen Fällen gehört.