Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 34
§ 34 – Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
Kurz erklärt
- Klagen von Prozessbevollmächtigten, Beiständen, Zustellungsbevollmächtigten und Gerichtsvollziehern sind betroffen.
- Es geht um Gebühren und Auslagen.
- Das Gericht des Hauptprozesses ist zuständig.
- Diese Regelung betrifft spezifische Personen im Rechtsprozess.
- Die Zuständigkeit liegt nicht bei einem anderen Gericht.