Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 34

§ 34 – Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

Kurz erklärt

  • Klagen von Prozessbevollmächtigten, Beiständen, Zustellungsbevollmächtigten und Gerichtsvollziehern sind betroffen.
  • Es geht um Gebühren und Auslagen.
  • Das Gericht des Hauptprozesses ist zuständig.
  • Diese Regelung betrifft spezifische Personen im Rechtsprozess.
  • Die Zuständigkeit liegt nicht bei einem anderen Gericht.