Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 582

§ 582 – Hilfsnatur der Restitutionsklage

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

Kurz erklärt

  • Eine Restitutionsklage kann nur eingereicht werden, wenn die Partei nicht schuldhaft gehandelt hat.
  • Die Partei muss im vorherigen Verfahren nicht in der Lage gewesen sein, den Grund für die Restitution geltend zu machen.
  • Dies gilt insbesondere für Einsprüche oder Berufungen.
  • Auch eine Anschließung an eine Berufung zählt dazu.
  • Schuldhaftes Verhalten der Partei schließt die Klage aus.